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Artikel 4 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Artikel 4 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „39.900 Euro" durch die Angabe „40.700 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „19.950 Euro" durch die Angabe „20.350 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 27 angefügt:„(27) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 4 SteFeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteFeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 SteFeG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2026 in ...
Zitat in folgenden Normen
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2026)
... für das Ausgleichsjahr 2025 anzuwenden. (27) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449 ) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2026 ...
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