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§ 3 - Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)

neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 610-6-12 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung



(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,

1.
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:

nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;

2.
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:

nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;

3.
soweit Lohnsteuer zu erheben ist:

nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für

a)
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

b)
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen;

4.
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;

5.
soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes:

nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;

6.
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:

nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.

(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(3) 1Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes,

1.
in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 36.260 Euro,

2.
in anderen Fällen 18.130 Euro

übersteigt. 2Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.

(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

1.
bei monatlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 3.021,67 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1.510,83 Euro,

2.
bei wöchentlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 Euro,

3.
bei täglicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 50,36 Euro beträgt.

(4a) 1Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:

1.
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 18.130 Euro und

2.
in der Steuerklasse III 36.260 Euro.

2Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung.

(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 36.260 Euro und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 18.130 Euro beträgt.





 

Frühere Fassungen von § 3 SolzG 1995

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 5 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2616
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2115
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 4 Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 3 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 6 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 31 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 9 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 5 Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 24 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 7 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 14 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SolzG 1995

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SolzG 1995 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolzG 1995 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SolzG 1995 Zuschlagsatz (vom 13.12.2019)
... um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. ...
§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2024)
... I S. 1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. ... I S. 1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. (9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ... (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. (10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals ... (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. (11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals ... S. 3950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. (12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ... erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ... und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. (13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist erstmals ... S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. (14) § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der ... und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde ... zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). (15) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ... (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. (17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ... und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. (18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ... und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen. (19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ... und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen. (20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ... sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen. (21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind ... Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind ... wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim ... des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden. (22) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ... sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. (23) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ... wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im ... 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf ... wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim ... erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden. (24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im ... 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf ... wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 6 BeitrRLUmsG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Anwendung des § 39b des ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ...

Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
Artikel 4 FamEntlastG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.788 Euro" durch die Angabe „4.980 Euro" und die Angabe ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ...
Artikel 5 FamEntlastG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.980 Euro" durch die Angabe „5.172 Euro" und die Angabe ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 20 angefügt: „(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ...

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 5 FamLeistG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3.648" durch die Zahl „3.864" und die Zahl ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals ...

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Artikel 3 KiGAnhG 2015 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 14 angefügt: „(14) § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden ... und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht ...
Artikel 4 KiGAnhG 2015 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.512 Euro" durch die Angabe „4.608 Euro" ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 15 angefügt: „(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn ...

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 SolZGRG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Prozent" durch die Angabe „11,9 Prozent" und werden die Wörter „nach § 3 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt.  ... werden die Wörter „nach § 3 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt. b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 32d ... 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt: „(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind ... vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind ... gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 10 AmtsHRLÄndUG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.608" durch die Angabe „4.716" und die ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt: „(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn ...
Artikel 11 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.716" durch die Angabe „4.788" und die ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt: „(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn ...

Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Artikel 4 InflAusG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 23 angefügt: „(23) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ... gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im ... vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf ... gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim ...
Artikel 5 InflAusG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt: „(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im ... vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf ... gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 14 JStG 2007 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt: „Bei der Anwendung des § 39b des ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 7 JStG 2008 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 6" durch die Angabe „§ ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 24 JStG 2009 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 31 JStG 2010 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Solidaritätszuschlag ist von ... Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer ... 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. ... sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. ...

Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 9 WaBeG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „3.864" durch die Angabe „4.368", die ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals ...

Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 4 2. FamEntlastG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „5.172 Euro" durch die Angabe „5.460 Euro", die Angabe ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 22 angefügt: „(22) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, ...