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Artikel 6 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Artikel 6 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro" durch die Angabe „259 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden."
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Zitierungen von Artikel 6 SteFeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteFeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 SteFeG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2026 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 13 PflFAssGEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird durch den ...
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