Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach
§ 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
1Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2Auf vor dem Inkrafttreten eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das
Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die
Delegationsanordnung BEV vom
24. August 2005 (BGBl. I S. 2515) anzuwenden.
3Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.