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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (3. KÜOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben." - 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie".
- dd)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1,20 Euro" durch die Angabe „1,40 Euro" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1.3 wird die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
| Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
| „1.4 | Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a | 25,0". |
- b)
- Die Nummern 3.3 bis 3.14 werden wie folgt gefasst:
| Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
| „3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | |
| 3.3.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen | 1,5 |
| 3.3.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0 |
| 3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | |
| 3.4.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen | 1,5 |
| 3.4.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0 |
| 3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) | 10,0 |
| 3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) | |
| 3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0 |
| 3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0 |
| 3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0 |
| 3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG), je Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) | |
| 3.8.1 | Grundwert | 8,0 |
| 3.8.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 |
| 3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) | 2,0 |
| 3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) | |
| 3.10.1 | Grundwert | 2,0 |
| 3.10.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 |
| 3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) | |
| 3.11.1 | Grundwert | 8,0 |
| 3.11.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 |
| 3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) Anmerkung: Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt oder erfüllt wurde, nicht erneut an. | 7,0 |
| 3.13 | Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8 |
| 3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 35,0 |
| 3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 45,0 |
| 3.14 | Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8". |
Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. KÜOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. KÜOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 8 GModGEG Folgeänderungen
... Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 3 wird wie folgt ...
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