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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk (WebAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2001 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Schussspulen und Knoten von Garnen,

2.
Schären einer einfarbigen Webkette mit mindestens vier Spulen und mindestens sieben Meter Kettlänge,

3.
Ausführen einer Webarbeit am Handwebstuhl mit maximal sechs Tritten und

4.
Gestalten eines mehrfarbigen Kettentwurfs.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Aspekte des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Herkunft, Art, Form und Eigenschaften textiler Faserstoffe, Konstruktionsmerkmale von textilen linienförmigen Gebilden,

3.
Gewebeplanung,

4.
Gewebeanalyse,

5.
Aufbau und Arbeitsweise von Webstühlen,

6.
Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,

7.
Erstellen der Fertigungspatronen von Grundbindungen und Körperableitungen,

8.
Formen- und Farbenlehre,

9.
Qualitätssichernde Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WebAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WebAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WebAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...