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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk (WebAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2001 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens 60 Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens sieben Stunden vier praktische Aufgaben II durchführen. Durch die Ausführung der praktischen Aufgabe I und der praktischen Aufgaben II soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben und Teilaufgaben kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, umsetzen, durchführen und kontrollieren kann. Für die praktische Aufgabe I kommt insbesondere in Betracht:

 
a)
Entwerfen, Planen und Herstellen eines maximal 8-schäftigen Gewebes einschließlich Schären, Bäumen und Einrichten des Webstuhls oder

b)
Entwerfen, Planen und Herstellen eines Bildgewebes.

Der Prüfling hat einen Vorschlag für die Aufgabe I vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Erstellen von Ausmusterungen,

b)
Verschnüren von vier bis acht Schäften nach Vorgabe,

c)
Weben mit Handschützen,

d)
Weben mit Schnellschützen oder

e)
Entwerfen eines farbigen Gewebes.

Das Ergebnis der praktischen Aufgabe I ist mit 60 Prozent und die Ergebnisse der praktischen Aufgaben II sind mit insgesamt 40 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Webtechnologie, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Webtechnologie sowie Gestaltung und Konstruktion soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Webtechnologie:

a)
Eignung von textilen Faserstoffen und textilen linienförmigen Gebilden für Webarten,

b)
Typen von Handwebstühlen und Musterungsmöglichkeiten,

c)
Gewebeanalyse,

d)
Gewebeplanung,

e)
produktbezogene Berechnungen,

f)
Nachbehandlungsmöglichkeiten;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:

a)
Anfertigen von gestalterischen Entwürfen,

b)
Darstellen von Bindungspatronen, insbesondere von Grundbindungen und abgeleiteten Bindungen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Webtechnologie 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Webtechnologie 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Webtechnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WebAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WebAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WebAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...