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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk (WebAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2001 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.