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§ 26 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung



(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.

(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in den Ausschreibungen im verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 jeweils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermarktungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft;

2.
die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus Nummer 1 entsprechen, und

3.
die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.

(3) 1Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. 2Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 3Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. 4Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.

(4) 1Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Steinkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt werden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. 2Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes Anspruch

1.
auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und

2.
auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

3§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 26 KVBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 KVBG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2021)
... 4 wahrzunehmen, 8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen, 9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 BKohleRhABG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Zieldatum 2038 stillgelegt." 3. § 26 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Erfolgt die vorläufige oder ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 13 WaStNUG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 8 wird aufgehoben. 9. Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Nach der Beendigung der Verpflichtung nach ...