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§ 17 - Depotgesetz (DepotG)

neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
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§ 17 Pfandverwahrung



Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.



 

Zitierungen von § 17 DepotG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepotG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 DepotG Vorrangige Gläubiger (vom 01.01.2016)
... Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der in den §§ 1, 17 und 18 bezeichneten Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionäre haben Vorrang nach den ...