§ 17a Verfügungen über Wertpapiere
Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zugunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegründende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwahrers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechtsbegründende Gutschrift erteilt.
Zitat in folgenden NormenGesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 32 eWpG Anwendbares Recht ... Soweit nicht § 17a des Depotgesetzes anzuwenden ist, unterliegen Rechte an einem elektronischen Wertpapier und Verfügungen ...
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