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Änderung § 9b DepotG vom 15.12.2023

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§ 9b DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 9b DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9b Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung


(Text neue Fassung)

§ 9b Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung


vorherige Änderung

(1) 1 Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. 2 Der Verwahrer darf Anteile an der elektronischen Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.



(1) 1 Für elektronisch begebene Wertpapiere, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. 2 Der Verwahrer darf Anteile am elektronischen Wertpapier in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.



(heute geltende Fassung)