Änderung § 9c DepotG vom 15.12.2023

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§ 9c DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 9c DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht


vorherige Änderung

 


(1) 1 Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. 2 Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.




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