§ 42 DepotG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung | § 42 DepotG n.F. (neue Fassung) in der am 30.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
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(Text alte Fassung) § 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlaß weiterer Bestimmungen | (Text neue Fassung)§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen |
(1) Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind. (2) (gegenstandslos) (3) (gegenstandslos) | Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind. |