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Änderung § 6b PAngV vom 21.03.2016

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§ 6b PAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 6b PAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.05.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6b Überziehungsmöglichkeiten


(Text alte Fassung)

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.

(Text neue Fassung)

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.05.2022)