Änderung § 6c PAngV vom 21.03.2016

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§ 6c PAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 6c PAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396

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§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Entgeltliche Finanzierungshilfen


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Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.




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