§ 6c PAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | § 6c PAngV n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Text alte Fassung) § 6c (neu) | (Text neue Fassung)§ 6c Entgeltliche Finanzierungshilfen |
Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt. |