Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2025 KWKAusV § 8, § 19, § 20, § 21

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 12 Buchstabe e wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 13 wird aufgehoben.

2.
In § 19 Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „pro Kalendermonat" die Wörter „und anstelle des Wertes von 35 Prozent ein Wert von 2,92 Prozent pro Kalendermonat" eingefügt.

3.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" die Wörter „oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" eingefügt.

4.
In § 21 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 6.2 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.



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