Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich am 10.02.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Februar 2026 durch Artikel 59 des StoFöG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FiMauStRÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:

'§ 9d Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung

(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, für Informationen nach

1. § 325 Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und

3. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sofern die Insiderinformation durch einen Inlandsemittenten (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und

3. Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, sofern die Information durch einen Inlandsemittenten (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) veröffentlicht wird.

(2) In Bezug auf Informationen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle zu übermitteln sind, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Art, Zeitpunkt und Form der Übermittlung festlegen. Dies umfasst insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.'

2. Dem § 325 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, sind die Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle mit der Übermittlung nach Satz 2 auch zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.'

3. Dem § 335 Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:

'Für die Unterrichtung der Bundesanstalt nach Satz 1 gilt § 24b Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.'



Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a folgende Angabe eingefügt:

'§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal'.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern 'Einstellung in das Unternehmensregister' die Wörter 'und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal' eingefügt.

3. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

'§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, gemeldet.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:

1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,

2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person,

3. die Art der Informationen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,

4. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.'

vorherige Änderung nächste Änderung

4. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter 'unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln' ersetzt.



4. In § 26 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter 'unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln' ersetzt.

5. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der Veröffentlichung' ersetzt und werden nach den Wörtern 'Einstellung in das Unternehmensregister' die Wörter 'und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal' eingefügt.

6. In § 41 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 'außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung,' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der Veröffentlichung' ersetzt und werden nach den Wörtern 'Einstellung in das Unternehmensregister' die Wörter 'und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal' eingefügt.

7. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der Veröffentlichung' ersetzt und werden nach den Wörtern 'Einstellung in das Unternehmensregister' die Wörter 'und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal' eingefügt.

vorherige Änderung

8. In § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort 'Bundesanzeiger' die Wörter 'und im zentralen europäischen Zugangsportal' eingefügt.



8. (aufgehoben)

9. In § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 2 werden jeweils die Wörter 'außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der Veröffentlichung' ersetzt und werden jeweils nach den Wörtern 'Einstellung in das Unternehmensregister' die Wörter 'und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal' eingefügt.

10. In § 114 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter 'außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2,' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1' ersetzt und werden nach den Wörtern 'Einstellung in das Unternehmensregister' die Wörter 'und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal' eingefügt.

11. In § 115 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter 'außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Satz 1' ersetzt und werden nach den Wörtern 'Einstellung in das Unternehmensregister' die Wörter 'und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal' eingefügt.

12. In § 116 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter 'außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2' durch die Wörter 'gleichzeitig mit der öffentlichen Zurverfügungstellung nach Absatz 1 Satz 1' ersetzt und werden nach den Wörtern 'Einstellung in das Unternehmensregister' die Wörter 'und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal' eingefügt.