Artikel 2 - Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)

Artikel 2 Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 6. März 2025 HdlDlStatG § 6

In § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „sowie im Berichtsmonat Januar zusätzlich" gestrichen.



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