(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt mit Ablauf des 7. September 2025 in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. März 2025.