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§ 1 - Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBRErnAnO)

A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 84
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 2030-11-48-23 Beamte

§ 1 Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung



Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 widerruflich übertragen.



 

Zitierungen von § 1 BBRErnAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BBRErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBRErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BBRErnAnO Vorbehaltsklausel
... besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter § 1 genannten Beamtinnen und Beamten ...