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§ 1 - Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBRErnAnO)
§ 1 Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 widerruflich übertragen.
Zitierungen von § 1 BBRErnAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BBRErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBRErnAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BBRErnAnO Vorbehaltsklausel
... besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter § 1 genannten Beamtinnen und Beamten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16946/a322190.htm