Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Abschnitt 3 Studienordnung
§ 14 Dauer und Aufbau des Studiums
§ 15 Studieninhalte
§ 16 Studienstruktur, Module
§ 17 Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien
§ 18 Praxisintegrierende Studienabschnitte
§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen
§ 20 Erholungsurlaub

Abschnitt 3 Studienordnung

§ 14 Dauer und Aufbau des Studiums



(1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester.

(2) 1Das Studium gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei praxisintegrierende Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

Semester Studienabschnitt
1. Semester Fachtheoretischer Studienabschnitt I
2. Semester Praxisintegrierender Studienabschnitt I
3. Semester Fachtheoretischer Studienabschnitt II
4. Semester Fachtheoretischer Studienabschnitt III
5. Semester Praxisintegrierender Studienabschnitt II
6. Semester Fachtheoretischer Studienabschnitt IV


(3) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten kann eine andere geeignete Hochschule mit der Durchführung des fachtheoretischen Studienabschnittes II beauftragen.

(4) 1Das Studium hat einen Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). 2Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.

(5) 1Das Studium kann auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
ein verwaltungsnahes duales Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" abgeschlossen hat oder

2.
über einen Abschluss verfügt, der dem Abschluss nach Nummer 1 gleichwertig ist.

2Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung trifft das Auswärtige Amt.

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§ 15 Studieninhalte



1Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, verwaltungsorganisatorische, ökonomische, fremdsprachliche und außenpolitische Grundlagen, sowie berufsfeldbezogene Inhalte. 2Die berufsfeldbezogenen Inhalte aus den vorgenannten Bereichen sind wie folgt gegliedert:

1.
Zivilrecht; internationales Privatrecht; Familien-, Erb- und Beurkundungsrecht,

2.
Öffentliches Recht; besonderes Verwaltungsrecht, Ausländerrecht; Pass- und Staatsangehörigkeitsrecht, Konsularrecht,

3.
Ressourcenmanagement; Projektmanagement, Zuwendungs- und Vergaberecht mit Blick auf politische Öffentlichkeits- und Kulturarbeit im Ausland, Personalverwaltung,

4.
Grundlagen außenpolitischen Handelns als Querschnittsthema,

5.
Volkswirtschaftslehre, insbesondere Außenwirtschaftsförderung, internationale Wirtschaftsbeziehungen und Entwicklungszusammenarbeit, sowie

6.
Fremdsprachen: Englisch und Französisch zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, Kommunikation mit Behörden und Abstimmung mit EU- und weiteren Partnern zu konsularischen und außenpolitischen Themen.

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§ 16 Studienstruktur, Module



(1) 1Im Studium werden die wechselnden Lernorte Hochschule, Auswärtiges Amt und Auslandsvertretungen strukturell und inhaltlich miteinander verzahnt. 2Die in den fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in den folgenden praxisintegrierenden Studienabschnitten weiter in der beruflichen Praxis angewandt und reflektiert. 3Die in den praxisintegrierenden Studienphasen erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in den folgenden fachtheoretischen Studienabschnitten aufgegriffen und erweitert.

(2) 1Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. 2Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.

(3) 1Module sind thematisch und zeitlich definierte Lerneinheiten in den fachtheoretischen und praxisintegrierenden Studienabschnitten. 2Ein Modul wird in der Regel innerhalb von einem oder höchstens zwei Semestern absolviert.

(4) Die Module werden im Rahmen des Lehrqualitätsmanagements des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten regelmäßig evaluiert.

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§ 17 Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien



(1) 1Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erstellt ein Modulhandbuch. 2Im Modulhandbuch wird das Nähere zur Studienstruktur und zum Studienverlauf geregelt.

(2) Im Modulhandbuch ist in der Beschreibung für jedes Modul mindestens das Folgende festlegt:

1.
Lernziele und -inhalte,

2.
Angaben zu den Modulverantwortlichen,

3.
Prüfungsformen, Prüfungsdauer und die zu prüfenden Inhalte,

4.
Lehrveranstaltungsstunden und Selbststudienzeiten,

5.
zu erreichende ECTS-Leistungspunkte sowie

6.
Prüfungsformen und deren Gewichtung, falls verschiedene Prüfungsformen vorgesehen sind.

(3) Das Modulhandbuch legt ferner fest:

1.
die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Diplomarbeit,

2.
die Dauer des Diplomkolloquiums sowie

3.
die Gewichtung von Diplomarbeit und Diplomkolloquium zur Ermittlung des Ergebnisses des Moduls Diplomarbeit.

(4) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten beschließt ergänzende Ausbildungsrichtlinien, insbesondere

1.
zur Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie zur Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen,

2.
zu den praxisintegrierenden Studienabschnitten, insbesondere zu den Ausbildungsinhalten und zu administrativen Vorschriften nebst Hinweisen für die Studierenden, und

3.
zur Diplomarbeit, insbesondere zu den formalen Anforderungen an die Diplomarbeit und zum Wortlaut der Versicherung nach § 41.

(5) 1Das Modulhandbuch und die Ausbildungsrichtlinien sind auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. 2Sie werden beim Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.

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§ 18 Praxisintegrierende Studienabschnitte



In den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind den Studierenden ausschließlich Tätigkeiten zu übertragen, die den Ausbildungsrichtlinien entsprechen.

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§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen



(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im In- oder Ausland erbracht worden sind, sind auf Antrag anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den Kompetenzen bestehen, die im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erworben werden.

(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Kompetenzen und Qualifikationen können in einem Umfang von höchstens 50 Prozent der geforderten Studienleistungen angerechnet werden, wenn sie im Wesentlichen den Kompetenzen entsprechen, die im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erworben werden.

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§ 20 Erholungsurlaub



Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und

2.
während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.



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