Unterabschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 5 Abschluss der Diplomprüfung
§ 53 Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte
§ 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente
§ 55 Nicht bestandene Diplomprüfung

Abschnitt 4 Diplomprüfung

Unterabschnitt 5 Abschluss der Diplomprüfung

§ 53 Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte


§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten bestanden sind,

2.
die Diplomarbeit bestanden ist und

3.
das Diplomkolloquium bestanden ist.

(2) 1Für die Berechnung der Rangpunkte der Diplomprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienabschnitten mit 60 Prozent,

2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten mit 20 Prozent,

3.
das Ergebnis von Diplomarbeit und Diplomkolloquium mit insgesamt 20 Prozent.

2Die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und in den praxisintegrierenden Studienabschnitten erworben wurden, werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.

(3) 1Ist die Diplomprüfung bestanden, so werden die Rangpunkte kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Den gerundeten Rangpunkten wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.

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§ 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente



(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und

2.
ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die Diplomurkunde enthält

1.
die Angabe des Studiengangs und

2.
den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)".

(3) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,

2.
die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie

3.
das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.

(4) Eine Leistungsübersicht wird jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausgestellt.

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§ 55 Nicht bestandene Diplomprüfung



Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen, sowie jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Leistungsübersicht.



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