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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 1 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.