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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 5 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

4.
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,

5.
Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,

6.
Anwenden von Fertigungstechniken,

7.
computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,

8.
Bearbeiten von Oberflächen,

9.
Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,

10.
Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,

11.
Anfertigen von Werkzeugen,

12.
Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,

13.
Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,

14.
Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,

15.
Nachbereiten von Schmuck,

16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

17.
Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitierungen von § 5 EdlStFAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EdlStFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdlStFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EdlStFAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 5 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf ... 2 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen ( § 5 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs- gerecht ... und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Ver- wendungszweck auswählen und ... Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatz- materialien nach ... 5 Entwerfen von Schmuck oder von Gerät ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 ) a) eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen b) ... 6 Anwenden von Fertigungstechniken ( § 5 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ... Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät ( § 5 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter ... 8 Bearbeiten von Oberflächen ( § 5 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Ober- flächenbehandlung ... Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien ( § 5 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungs- zweck nach Art und ... Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät ( § 5 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen 4   ... 3 11 Anfertigen von Werkzeugen ( § 5 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ... von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus- wählen b) ... 13 Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 13 ) a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus- wählen b) ... 14 Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, ... befestigen 20 15 Nachbereiten von Schmuck ( § 5 Absatz 2 Nummer 15 ) a) Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 5 Absatz 2 Nummer 16 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden ... Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 17 ) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... gerecht kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...