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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 6 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16960/a322432.htm