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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 14 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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§ 14 Prüfungsbereich „Technologie"



(1) Im Prüfungsbereich „Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,

3.
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,

4.
Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,

5.
den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,

6.
Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,

7.
Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,

8.
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,

9.
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,

10.
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,

11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie

12.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.