Artikel 3 - Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung der Berufe für Schmuck und Gerät (SchmbAusbNV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93; Geltung ab 01.08.2025

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. August 2025 GoldSchmAusbV offen, SiSchmAusbV offen, EdlStFAusbV offen

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Goldschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 756),

2.
die Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 770) sowie

3.
die Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 782).



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