Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung der Berufe für Schmuck und Gerät (SchmbAusbNV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93; Geltung ab 01.08.2025
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2025 GoSiAusbV

(gesamter Text siehe Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung - GoSiAusbV)

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Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2025 EdlStFAusbV

(gesamter Text siehe Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung - EdlStFAusbV)

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. August 2025 GoldSchmAusbV SiSchmAusbV EdlStFAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Goldschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 756),

2.
die Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 770) sowie

3.
die Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 782).

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Kluttig



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