(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden
- 1.
- auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, und
- 2.
- auf Fabrikschiffe, Fischereifahrzeuge, Betriebe, Großhandelsmärkte, Versteigerungshallen, Umpackzentren sowie auf Versand- und Reinigungszentren, in denen Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über lebende Muscheln gelten mit Ausnahme der Bestimmungen für die Reinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des §
4 Abs. 2 bis 6, der §§
6 und
9 Abs. 2 bis 4 und des §
16 keine Anwendung auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen in Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
(3a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des §
4 Abs. 2 bis 6, der §§
6 und
9 Abs. 2 bis 4, des §
16 und des §
17 Abs. 2 keine Anwendung auf Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig strukturierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des §
6 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des §
11 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und des §
16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwendung auf lebende Muscheln, die von Fischern auf dem örtlichen Markt in geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des §
6 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.
§ 2 FischHV Definitionen ... sind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende Muscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere, sofern sie lebend sind; 2. frische Fischereierzeugnisse: ...
§ 22 FischHV Einfuhr aus Drittländern ... geltenden Fassung zugelassen wird; 2. lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in dem in ... 97/20/EG unberührt. (2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland nur ... 3 unterzogen worden sind, 2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere a) aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Versand- ... Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse, lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die ... (4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b können lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2, für die noch keine ...