(1) Lebende Muscheln dürfen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
- 1.
- das Herkunftsland,
- 2.
- die Muschelart (Handelsbezeichnung und wissenschaftliche Bezeichnung),
- 3.
- die Veterinärkontrollnummer des Versandzentrums,
- 4.
- das Verpackungsdatum unter Angabe von Tag und Monat,
- 5.
- ein Hinweis auf die Reinigung, sofern die lebenden Muscheln in einem Reinigungszentrum gereinigt worden sind.
Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt §
3 Abs. 3 und 4 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nach §
4 Abs. 1 Nr. 4 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist folgende Angabe zulässig: "Diese Muscheln müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein."
(4) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 ist entweder direkt auf der Verpackung oder auf einem von dieser getrennten Etikett anzubringen, das auf dem Verpackungsmaterial befestigt oder in die Verpackung gesteckt wird. Die Etiketten können auch auf andere Weise dauerhaft befestigt werden. Selbstklebende Etiketten sind nur zulässig, wenn sie sich nicht unversehrt entfernen lassen. Das Verpackungsmaterial, auf dem die Kennzeichnung aufgedruckt ist, oder die Etiketten dürfen nur einmal verwendet werden.
(5) Der Einzelhändler muss den Teil des Verpackungsmaterials oder das getrennte Etikett, auf dem die Angaben entsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5 angebracht worden sind, über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen, nachdem er den Inhalt der Sendung in Einzelmengen aufgeteilt hat, aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten ... 4 Satz 1 den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt oder 3. entgegen § 13 ... 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt oder 3. entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht ... 15 über Kontrollen oder Nachweise zuwiderhandelt, 2. entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, ...