(BGBl. I 2000 S. 843)
Kapitel 1
Untersuchung auf Histamin
Gleichartige Sendungen von Fischereierzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn von 9 repräsentativ gezogenen Proben der Partie
- 1.
- der Mittelwert aller Proben nicht mehr als 100 mg Histamin pro kg Fischanteil beträgt,
- 2.
- nicht mehr als 2 Proben von 100 bis zu 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthalten und
- 3.
- keine Probe mehr als 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthält.
Die Untersuchungen sind entsprechend der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
35 de
s Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festgelegten Methode durchzuführen.
Kapitel 2
Untersuchung auf Algentoxine
Gleichartige Sendungen von lebenden Muscheln und daraus hergestellten Fischereierzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn
- 1.
- in keiner von 2 Untersuchungsproben, die jeweils aus 5 repräsentativ gezogenen Proben zusammengestellt werden, fettlösliche Algentoxine (DSP) im Tierversuch oder in denen mittels eines chemischen Analyseverfahrens (HPLC) nachgewiesen werden; der Nachweis mittels chemischer Analyseverfahren gilt als erbracht, wenn mehr als 400 Mikrogramm DSP pro kg Hepatopankreas festgestellt werden und
- 2.
- in keiner von 10 repräsentativ gezogenen Proben mittels der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes niedergelegten fluorimetrischen Bestimmungsmethode über 200 Mikrogramm wasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch nachgewiesen werden. Wird ein PSP-Gehalt von mehr als 200 Mikrogramm pro kg Muschelfleisch ermittelt, ist dieses Ergebnis durch den Bioassay oder mit einer HPLC-Bestimmungsmethode abzusichern.
Kapitel 3
Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N)
Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann dann zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung der Fischereierzeugnisse einen abweichenden Befund erbracht hat.
Die Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) hat nach Maßgabe von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang 2 und 3 der Entscheidung 95/149/EG der Kommission zu erfolgen.
§ 16 FischHV Verkehrsverbote (vom 08.11.2006) ... Fischereierzeugnisse, in denen fettlösliche Algentoxine (DSP) entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen werden, 6. lebende Muscheln oder daraus hergestellte ... als 800 Mikrogramm wasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nachgewiesen werden, 7. lebende Muscheln oder daraus hergestellte ...