Tools:
Update via:
§ 11 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)
V. v. 01.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 11 Ersatz der Umsatzsteuer
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 entfällt.
Zitierungen von § 11 IntermErsAufwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntermErsAufwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IntermErsAufwV Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6
... höchstens 10.000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11 . Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16972/a322553.htm