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§ 11 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)

§ 11 Ersatz der Umsatzsteuer



Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 entfällt.



 

Zitierungen von § 11 IntermErsAufwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntermErsAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 IntermErsAufwV Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6
... höchstens 10.000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11 . Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich ...