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§ 2 - Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV)

§ 2 Übermittlung elektronischer Akten



(1) 1Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden. 2Ab dem 1. Januar 2028 sind sie elektronisch zu übermitteln.


(3) 1Separate Signaturdateien, die in den Dokumenten der elektronischen Akte vorhanden sind, sollen nicht übermittelt werden. 2Protokolle über die Prüfung von Signaturdateien können übermittelt werden, wenn der Absender dies im Einzelfall für erforderlich hält. 3Auf Anforderung des Gerichts sind separate Signaturdateien sowie Protokolle über die Prüfung von Signaturdateien zu übermitteln.

(4) 1Den Dokumenten der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. 2Er soll mindestens Folgendes enthalten:

1.
die in § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung genannten Daten,

2.
das Aktenzeichen der übermittelnden Stelle,

3.
Angaben zur Reihenfolge der Dokumente in der Akte,

4.
Angaben zum Typ der Dokumente der Akte und

5.
das Eingangsdatum der Dokumente der Akte.



 

Zitierungen von § 2 BehAktÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BehAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehAktÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BehAktÜbV Ersatzmaßnahmen
... Ist die elektronische Übermittlung nach § 2 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung ... die Bereitstellung des Inhalts der Akte zum Abruf zulässig. Hierfür gelten § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höchstgrenzen für die ... VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen abweichend von § 2 bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt ...