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§ 3 - Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV)

§ 3 Format der Übermittlung; Eignung zur Bearbeitung



(1) 1Die Dokumente der elektronischen Akte müssen im Dateiformat PDF und, soweit dies technisch möglich ist, in digital durchsuchbarer Form übermittelt werden und zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2Die elektronischen Dokumente sollen als Einzeldokumente übermittelt werden. 3§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist anwendbar. 4Die elektronischen Dokumente sollen den nach § 5 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten technischen Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente entsprechen.

(2) 1Bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nach Absatz 1 soll auch die ihm zugrunde liegende Datei im ursprünglichen Format übermittelt werden, wenn

1.
zu befürchten ist, dass inhaltstragende Informationen der Datei, die im ursprünglichen Datei-Format vorhanden sind, aufgrund der Übertragung in das Dateiformat PDF nicht sichtbar oder nicht enthalten sind, oder wenn durch den Formattransfer sonstige Qualitätsverluste zu befürchten sind oder

2.
dies zur besseren Bearbeitbarkeit oder Lesbarkeit durch das Gericht erforderlich ist.

2Ungeachtet der in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist auf Anforderung des Gerichts die Datei im ursprünglichen Format zu übermitteln.

(3) Dokumente der elektronischen Akte, die nicht in das Dateiformat PDF übertragen werden können, sind im ursprünglichen Dateiformat zu übermitteln.

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Zitierungen von § 3 BehAktÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BehAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehAktÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BehAktÜbV Ersatzmaßnahmen
... der Akte zum Abruf zulässig. Hierfür gelten § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höchstgrenzen für die Anzahl und das ...