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§ 1 - Gasspeicherfüllstandsverordnung (GasSpFüllstV)
V. v. 05.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 130
Geltung ab 06.05.2025 bis 31.03.2027; FNA: 752-6-34 Elektrizität und Gas
Geltung ab 06.05.2025 bis 31.03.2027; FNA: 752-6-34 Elektrizität und Gas
§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage
Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:
- 1.
- am 1. November jeweils ein Füllstand von
- a)
- 80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
- b)
- 45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
- 2.
- am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
- a)
- 30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
- b)
- 40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.
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