Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Gasspeicherfüllstandsverordnung (GasSpFüllstV)

V. v. 05.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 130
Geltung ab 06.05.2025 bis 31.03.2027; FNA: 752-6-34 Elektrizität und Gas

§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage



Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:

1.
am 1. November jeweils ein Füllstand von

a)
80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,

b)
45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,

2.
am 1. Februar jeweils ein Füllstand von

a)
30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,

b)
40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.