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Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung - GasSpFüllstV)

V. v. 05.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 130
Geltung ab 06.05.2025 bis 31.03.2027; FNA: 752-6-34 Elektrizität und Gas

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet aufgrund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist:


§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage



Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:

1.
am 1. November jeweils ein Füllstand von

a)
80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,

b)
45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,

2.
am 1. Februar jeweils ein Füllstand von

a)
30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,

b)
40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.


§ 2 Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.


§ 3 Inkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. April 2027 GasSpFüllstV offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Mai 2025.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck