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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik (MaATElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1228; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-314 Berufliche Bildung
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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektromaschinenbauer-Ausbildungsverordnung vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2683) außer Kraft.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MaATElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaATElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 MaATElektronAusbV Übergangsregelung
... bisherigen Vorschriften vereinbaren. (3) Ist für die Ausbildung in dem in § 13 Satz 2 genannten Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines schulischen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1238; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490
§ 1 MaATElektronErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1228) mit Ausnahme der §§ 11 bis 13 zugrunde zu ...