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§ 1 - Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)

Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für

1.
den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sowie

2.
die Verwertung von Abfällen, die auf oberirdischen Deponien und Altdeponien als Deponieersatzbaustoff

a)
bei der Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere,

b)
bei der Errichtung des Basisabdichtungssystems,

c)
im Deponiekörper,

d)
bei der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems

eingesetzt werden.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,

2.
Deponiebetreiber,

3.
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
private Haushaltungen,

2.
Deponien, die zum 1. September 2005 nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig stillgelegt sind.