(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sowie
- 2.
- die Verwertung von Abfällen, die auf oberirdischen Deponien und Altdeponien als Deponieersatzbaustoff
- a)
- bei der Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere,
- b)
- bei der Errichtung des Basisabdichtungssystems,
- c)
- im Deponiekörper,
- d)
- bei der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems
eingesetzt werden.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- 2.
- Deponiebetreiber,
- 3.
- Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- private Haushaltungen,
- 2.
- Deponien, die zum 1. September 2005 nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig stillgelegt sind.