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§ 5 - Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)

Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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§ 5 Inverkehrbringen von Abfällen



Abfälle dürfen unmittelbar als Deponieersatzbaustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach § 3 eingehalten werden.

 
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Zitierungen von § 5 DepVerwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DepVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepVerwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DepVerwV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 Abfälle vermischt, 4. entgegen § 5 Abfälle in Verkehr bringt oder 5. entgegen § 6 Satz 1 oder 2 ...
§ 8 DepVerwV Übergangsregelung
... der Verordnung. (2) Im Übrigen sind die Anforderungen der §§ 4 und 5 spätestens zum 1. September 2006 einzuhalten. Zulassungen in Plangenehmigungen oder ...