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§ 3 - Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)

Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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§ 3 Grundsätze



(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Baumaßnahmen im Sinne des § 4 nur eingesetzt werden, soweit hierdurch bei Errichtung, Betrieb sowie Stilllegung und Nachsorge der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nicht eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz

1.
in einer Menge erfolgt, die über das hinausgeht, was zur Durchführung der nach der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), der Deponieverordnung oder der in der jeweiligen Deponiezulassung vorgeschriebenen Baumaßnahmen, insbesondere zum Aufbau der Abdichtungssysteme und zur Profilierung, erforderlich ist,

2.
bei nicht basisabgedichteten Deponien das auslaugfähige Schadstoffpotenzial hinsichtlich Art und Menge wesentlich erhöht,

3.
die Erfüllung des Zwecks einer solchen Baumaßnahme, insbesondere infolge der Art, Beschaffenheit und Beständigkeit des Deponieersatzbaustoffes funktional oder bautechnisch nicht gewährleistet oder

4.
sonst die Umsetzung von Anforderungen an Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Abfallablagerungsverordnung, der Deponieverordnung oder dieser Verordnung beeinträchtigt.

(2) Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen. Abfälle nach § 7 Abs. 1 der Deponieverordnung dürfen nicht als Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden.

(3) Abfälle, welche die in Anlage 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen noch unmittelbar als Deponieersatzbaustoffe eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.

(4) Die Verwendung von stabilisierten oder verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 05, 19 03 06, 19 03 07 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) für den Einsatz als Deponieersatzbaustoff ist nur zulässig, wenn die Anforderungen nach Anhang 2 eingehalten werden.

(5) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 sind im unvermischten Abfall einzuhalten. Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Abfällen oder Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien nach Anhang 1 ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Zuordnungskriterium Festigkeit und nicht für stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05).





 

Frühere Fassungen von § 3 DepVerwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2860

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 DepVerwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DepVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepVerwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DepVerwV Inverkehrbringen von Abfällen
... Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach § 3 eingehalten ...
§ 7 DepVerwV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 Abs. 2 oder § 4 Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle ... 4 Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzt, 2. entgegen § 3 Abs. 4 stabilisierte oder verfestigte Abfälle verwendet, 3. entgegen ... stabilisierte oder verfestigte Abfälle verwendet, 3. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 Abfälle vermischt, 4. entgegen § 5 Abfälle in ...
Anhang 1 DepVerwV (zu § 3 Abs. 5 und § 4) Zuordnungskriterien für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff (vom 01.02.2007)
Anhang 2 DepVerwV (zu § 3 Abs. 4) Anforderungen bei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff und deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff (vom 01.02.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 3 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Deponieverwertungsverordnung
... vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt: „Als ...