Änderung § 16 AuslZuschlV vom 01.07.2026

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§ 16 AuslZuschlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 16 AuslZuschlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 171
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person


(1) 1 Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. 2 Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.

(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Hälfte des Erhöhungsbetrags ist anrechnungsfrei. 2 Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. 3 Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. 4 Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Hälfte des nach § 53 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes individuell maximal zustehenden erhöhten Auslandszuschlags ist anrechnungsfrei. 2 Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. 3 Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. 4 Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet. 5 Ist der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Betrag höher als der von der Ehegattin oder dem Ehegatten für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge verwendete Betrag, so wird maximal der für die Altersvorsorge verwendete Betrag gewährt.

 



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