Zuständig für die Feststellung nach
§ 29 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben einer versorgungsberechtigten Person nach
§ 2 Absatz 1 und 2 mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sowie die weitere Festsetzung der Bezüge nach
§ 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnis die Generalzolldirektion.