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§ 9 - Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)
A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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§ 9 Weitere Befugnisse zur Aufgabenerfüllung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständig für
- 1.
- die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- das ganze oder teilweise Absehen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung, sofern ein Gesamtbetrag von 15.000 Euro nicht überschritten wird, nach § 52 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und
- 3.
- den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
(2) Bei Rückforderungen, die einen Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigen, ist die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 6, § 52 Absatz 2 Satz 3 sowie § 62 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 5 sowie § 81 Absatz 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend für Altersgeldberechtigte. 2Abweichend davon ist nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 nach § 66 Absatz 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes für altersgeldberechtigte Soldatinnen und Soldaten das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.
Zitierungen von § 9 BeamtVAltGZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BeamtVAltGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVAltGZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BeamtVAltGZustAnO Schriftverkehr
... 2 ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen. In Fällen des § 9 Absatz 2 unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die von der Zustimmung betroffene oberste ...
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