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§ 13 - Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)
A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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§ 13 Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
- 1.
- den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
- 2.
- den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Text in der Fassung der Berichtigung der Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung B. v. 16. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 170 m.W.v. 1. Juni 2025
Frühere Fassungen von § 13 BeamtVAltGZustAnO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.06.2025 (22.07.2025) | Berichtigung der Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 16.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 170 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 BeamtVAltGZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BeamtVAltGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVAltGZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
B. v. 16.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 170
Berichtigung BeamtVAltGZustAnOBer
... dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates an:". 2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" ... „§ 1 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1 Satz 1" ...
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