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§ 13 - Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)

A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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§ 13 Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen



(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie

1.
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder

2.
den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.





 

Frühere Fassungen von § 13 BeamtVAltGZustAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2025 (22.07.2025)Berichtigung der Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
vom 16.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 170

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BeamtVAltGZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BeamtVAltGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVAltGZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
B. v. 16.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 170
Berichtigung BeamtVAltGZustAnOBer
... dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates an:". 2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" ... „§ 1 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1 Satz 1" ...