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Änderung § 13 BeamtVAltGZustAnO vom 01.06.2025

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§ 13 BeamtVAltGZustAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 13 BeamtVAltGZustAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 16.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 170
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie

1. den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder

2. den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

vorherige Änderung

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.



(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.

 

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