Tools:
Update via:
Änderung § 13 BeamtVAltGZustAnO vom 01.06.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Berichtigung BeamtVAltGZustAnOBer am 1. Juni 2025 und Änderungshistorie der BeamtVAltGZustAnOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 13 BeamtVAltGZustAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung | § 13 BeamtVAltGZustAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2025 geltenden Fassung durch B. v. 16.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 170 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen | |
| (Text alte Fassung) (1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie | (Text neue Fassung) (1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie |
1. den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder 2. den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. | |
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist. | (2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17017/al212145-0.htm


