Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Anordnung für die in den Nummern 11.3 und 22 bis 30 der
Anlage 1 der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom
15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358) genannten Geschäftsbereiche ist die Generalzolldirektion zuständig.