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Artikel 5 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (15. GGRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Weitere Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 3 wird die Angabe „Benannten Stellen" durch die Angabe „Prüfstellen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 15. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
15. GGRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 15. GGRVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2026 in ...
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