Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (15. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Weitere Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 GGKostV offen

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und" gestrichen.

2.
In Nummer 3 wird die Angabe „Benannten Stellen" durch die Angabe „Prüfstellen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 15. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 15. GGRVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2026 in ...